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1. Allgemeines
adapt, der Auftragnehmer (AN), verkauft ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die selben werden mit der Auftragserteilung durch den Auftraggeber (AG) angenommen. Abweichende Bedingungen des AG sind für den AN nur bindend, wenn der AN sie schriftlich anerkannt hat. Ein ausdrücklicher Widerspruch des AN ist nicht erforderlich. Der AG verzichtet auf eigene Einkaufsbedingungen, wenn er nicht diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN schriftlich widerspricht. Nicht schriftliche Aufträge wie u. a. mündliche oder fernmündliche Aufträge nimmt der AN nur auf die Gefahr des AG an. Nicht schriftlich abgegebene Erklärungen des AN, nachträgliche Vertragsänderungen sowie alle Abmachungen sind nur verbindlich, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt sind. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des gesamten Vertrages.

2. Angebote
Angebote von adapt sind freibleibend, soweit nicht in den Angeboten selbst eine Bindefrist angegeben ist. Die in den Angeboten von adapt aufgeführten Angaben über einzelne Produkte und Dienstleistungen und deren Ausprägungen sind jeweils branchen- und betriebsübliche Orientierungswerte und daher in allen Teilen unverbindlich. Die Änderung der Ausprägungen der Produkte und Dienstleistungen von adapt gemäß dem neuesten Stand von Wissen und Technik ist ohne vorherige Ankündigung vorbehalten. Die Eignung der Ausprägungen der Produkte und Dienstleistungen von adapt für bestimmte Verwendungszwecke kann nicht garantiert werden, da adapt keinen Einfluss auf die Verwendungsbedingungen der angebotenen Produkte und Dienstleistungen hat.

3. Lieferung
Der AN ist bestrebt, Lieferfristen nach Möglichkeit einzuhalten, jedoch sind alle Angaben über Lieferfristen unverbindlich. Die Lieferfristen beginnen mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den AN. Arbeitstage sind die Wochentage Montag bis Freitag. Alle außerhalb des Einflussbereichs des AN auftretenden Fälle höherer Gewalt wie u. a. Krieg, Streik, Feuer, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen beim AN oder bei den Lieferanten des AN berechtigen den AN, nicht jedoch den AG, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferungen und Leistungen hinauszuschieben. Der AG kann keinen Schadensersatz verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem der AN sich im Verzug befindet. Zu teilweisen Lieferungen und Leistungen in diesen Fällen und bei größeren Aufträgen ist der AN berechtigt. Wird in anderen Fällen der Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so hat der AG das Recht, dem AN eine angemessene - jedoch nicht kürzer als 5 Arbeitstage bemessene - Nachfrist zu setzen. Wird der Auftragsgegenstand auch dann nicht zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der AG durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten. Die vorgenannten Fristen entfallen nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung. Ein Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ist ausgeschlossen. Im Fall von materiellen Produkten wie u. a. von Verbrauchsmaterialien müssen vom AG Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der vereinbarten Menge anerkannt werden.

4. Preise
Die in den Preislisten des AN angegebenen Preise sind freibleibend und enthalten keine Mehrwertsteuer. Alle Preise verstehen sich ab Firmensitz des AN ohne Verpackungs-, Versand- und Verladekosten. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und generell nur dann zurückgenommen, wenn diese ohne Vermischung mit Fremdverpackungen auf Kosten und Gefahr des AG zurückgesandt werden. Die Berechnung der Waren erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen. Eine veränderte Kostenlage berechtigt den AN zu entsprechenden Preisänderungen. Rabatte werden nicht gewährt, wenn der AG die Produkte und Dienstleistungen nicht in der ursprünglich vereinbarten Menge und Zeit abnimmt und nicht wie vereinbart bezahlt. Digitale Datenträger, Dokumente, Werkzeuge Geräte jeder Art, die zur Ausführung des Auftrages verwendet werden, bleiben Eigentum des AN, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt worden sind.

5. Gefahrübertragung
Die Gefahr geht mit dem Versand der Produkte am Firmensitz des AN auf den AG über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, so geht bereits zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft die Gefahr auf den AG über. Die Kaufpreisforderung des AN bleibt vom Eintritt eines Transportschadens unberührt.

6. Mängel
Rügen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder wegen erkennbarer Mängel müssen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, beim AN schriftlich eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können (versteckte Mängel), sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Bei nicht rechtzeitigem Eingang von Mängelrügen gilt die Lieferung wie erfolgt als genehmigt. Einwandfreie Ausprägung und Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen des AN werden in der Weise garantiert, dass der AG bei rechtzeitigem Eingang einer begründeten Mängelrüge nach Wahl des AN Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung oder - wenn dies nicht möglich ist - Anspruch auf Kaufpreisminderung hat, nicht aber auf Wandlung oder Ersatz wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden jeder Art. Die Gewährleistung des AN bezieht sich nur auf den Ersatz des reinen Produktwertes, nicht jedoch auf die Nebenkosten. Alle Gewährleistungsansprüche des AG - auch bei versteckten Mängeln - erlöschen drei Monate nach Lieferung der Produkte. Durch Verhandlungen über vom AG behauptete Mängel verzichtet der AN nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben ist oder die Gewährleistungsansprüche wegen Ablauf der dreimonatigen Frist erloschen sind.

7. Zahlungsbedingungen
Die Lieferungen von Waren und Dienstleistungen mit einem Wert von unter EUR 5.000,00 sind sofort rein netto ohne Abzug zu zahlen. Lieferungen von Waren und Dienstleistungen mit einem Wert von über EUR 5.000,00 sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bei größeren Aufträgen bei besonders langen Bearbeitungszeiten können andere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Skonto wird nur unter der weiteren Voraussetzung gewährt, dass alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Errechnung des Skontos ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht, Mehrwertsteuer usw. maßgeblich. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen berechnet. Sofortige Barzahlung der Waren kann vom AN verlangt werden, wenn in den Vermögensverhältnissen des AG eine wesentliche Verschlechterung eintritt, oder wenn der AN nach Vertragsabschluss davon Kenntnis erhält, dass sich der AG bei Vertragsabschluss in Zahlungsschwierigkeiten befunden hat. Für bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Lieferungen und Leistungen kann der AN Sicherheiten verlangen. Außerdem behält sich der AN das Recht vor, nur gegen Nachnahme und Vorkasse zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der AG hieraus Ansprüche gegen den AN herleiten kann. Der AG ist verpflichtet, in diesem Falle die Produkte sofort an den AN herauszugeben und auf Kosten des AG an den AN zurückzusenden. Zahlungsanweisungen, Forderungsabtretungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllung statt angenommen. Alle hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des AG. Teillieferungen können jeweils gesondert berechnet werden. Sie sind ebenfalls nach den vorstehenden Bedingungen zu zahlen. Aufrechnung und Zurückbehaltung - auch bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - sind ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen und Leistungen des AN erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB. Das Eigentum geht erst dann auf den AG über, wenn der selbe die gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem AN getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom AG bezeichnete Lieferungen und Leistungen bezahlt ist. Die materiellen Produkte sind bis zur vollständigen Bezahlung gegen Diebstahl und Feuer zu versichern. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung des AN. Durch die Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage der vom AN gelieferten, noch im Eigentum des AN stehender Ware erwirbt der AG kein Eigentum an den Halb- und Fertigfabrikaten. Die Bearbeitung, Verarbeitung und Montage solcher Ware erfolgt für den AN, so dass auch die bearbeiteten, verarbeiteten und montierten Gegenstände das Eigentum des AN bleiben. Es wird vereinbart, dass der AG bei der Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage im Auftrag des An tätig wird und dass das Eigentum an den durch Bearbeitung, Verarbeitung und Montage hergestellten Halb- und Fertigfabrikaten mit ihrer Entstehung auf den AN übergeht. Irgendwelche Verbindlichkeiten hieraus erwachsen dem AN nicht. Werden die vom AN gelieferten Produkte mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der AG dem AN schon jetzt die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab. Alle nach diesen Bestimmungen im Eigentum des AN bleibenden Gegenstände verwahrt der AG mit kaufmännischer Sorgfalt für den AN unentgeltlich. Der AG ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er ist verpflichtet, seinen Abnehmern den Eigentumsvorbehalt des AN aufzuerlegen. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem AG untersagt. Eine bestehende, bevorstehende oder vollzogene Beeinträchtigung der Rechte des AN durch den AG selbst oder durch Dritte, insbesondere Globalzessionen, Pfändungen usw. muss der AG dem AN unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Pfändungen hat der AG dem AN gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass Eigentumsvorbehalt des AN an den gepfändeten Sachen noch besteht. Veräußert der AG die vom AN gelieferten Produkte - gleichgültig ob verarbeitet oder unverarbeitet - so tritt der AG hiermit schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen des AN die dem AG aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten und Sicherheiten an den AN ab. Auf Verlangen des AN ist der AG verpflichtet, die Abtretungen seinen Abnehmern bekannt zu geben und dem AN die zur Geltendmachung der Rechte des AN gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Jede anderweitige Verpfändung oder Abtretung ist ausgeschlossen. Soweit die Gesamtforderungen des AN gegen den AG durch solche Abtretungen zu mehr als 130% zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des AG nach Wahl des AN freigegeben. Die vorgenannten Abtretungen werden vom AN hiermit im voraus angenommen. Der AG ist ermächtigt, die dem AN abgetretenen Forderungen für den AN einzuziehen, jedoch nur solange, als der AG der Zahlungspflicht gegenüber dem AN nachkommt. Die Ermächtigung des AG zum Einzug der Forderungen kann widerrufen werden. Die eingezogenen Beträge hat der AG gesondert aufzubewahren und unverzüglich an den AN abzuführen. Die Kosten einer Intervention gehen in jedem Fall zu Lasten des AG. Eine etwaige Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bei Zahlungsverzug oder Gefährdung sowie die Pfändung und Rücknahme der Kaufgegenstände durch den AN erfolgt nur sicherungshalber. Es liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag. Abtretungen oder Zessionen der vom AN gelieferten Produkte und Dienstleistungen durch den AG an Dritte sind nicht statthaft.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Verpflichtungen beider Vertragsparteien ist der Firmensitz des AN. Ausschließlicher Gerichtsstand für die Rechte und Pflichten aller Parteien ist Bielefeld. Diese Gerichtsvereinbarung gilt auch für den Fall, dass

a) der AG, der vom AN im Klagewege in Anspruch genommen werden muss, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des AG zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

b) Ansprüche gegen den AG im Wege des Mahnverfahrens gem. §§ 688 ff. ZPO vom AN geltendgemacht werden.

Stand: Jan. 2004
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